16.07.10
Arbeitsschutz im Bestattungs­gewerbe

Potentiell kann ein Bestatter jederzeit in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommen. Auf oder in Verstorbenen, den Körperöffnungen sowie auf mit Körperflüssigkeiten verunreinigten Kleidungsstücken oder Arbeitsmitteln können sich die unterschiedlichsten Infektionserreger verbergen.

© Dieter Schütz/Pixelio (www.pixelio.de)

Da deren Gesundheitszustand anders als bei lebenden Patienten meist nicht hinlänglich bekannt ist, kann es sehr gefährlich sein, das Infektionsrisiko bei der Versorgung und Konservierung Verstorbener zu unterschätzen. Trotzdem ist der Gesundheitsschutz für Bestatter noch immer keine Selbstverständlichkeit. Wie eine Studie des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) aus dem Jahr 2009 belegt, wurde nur in 5 Prozent der 152 untersuchten Betrieben die Gefährdung der Beschäftigten hinreichend geprüft und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen.

Biologische Arbeitsstoffe als Gefahrenquellen

Die Pilze, Viren und Bakterien, mit denen ein Bestatter täglich zu tun haben kann, werden laut Anhang III der Biostoffverordnung (BioStoffV) in vier Risikogruppen eingeteilt. Die Klassifizierung richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung des Bestatters sowie deren Schwere. So werden zum Beispiel harmlose Hautpilze in die Risikogruppe 1 einsortiert. Eine Erkrankung ist hier eher unwahrscheinlich. Bei Kontakt mit Erregern der Risikogruppe 2 wie Hepatitis A-Viren oder Tetanus ist eine Krankheit zwar denkbar, Behandlung und vorbeugende Maßnahmen sind jedoch problemlos möglich. Risikogruppe 3 umfasst Infektionserreger, die schwere Krankheiten hervorrufen, gegen die normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist, beispielsweise das Hepatitis B-Virus, HIV, TBC oder Milzbrandsporen. Erreger schwerer Krankheiten wie das Lassa-, Ebola- oder Marburg-Virus fallen in die Risikogruppe 4. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist bei diesen Erregern normalerweise nicht möglich.

Aus den Risikogruppen der biologischen Arbeitsstoffe leiten sich entsprechende Schutzstufen ab. Diese richten sich auch nach der Art der Tätigkeit. Solange Bestatter nur oberflächlich mit Leichen in Kontakt geraten, gilt die Schutzstufe 1. Gleiches gilt für die Reinigung und Desinfektion von Arbeitsräumen. Die Grundversorgung eines Verstorbenen fällt bereits in Schutzstufe 2. Ebenso wie die Konservierung von Leichen im Rahmen einer thanatologischen Behandlung bringt die Grundversorgung den Bestatter in direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten und birgt daher größere Gefahren. Besondere Vorsicht gilt auch beim Arbeiten mit spitzen Gegenständen wie Skalpellen, da Schnitt- und Stichverletzungen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko über den direkten Blutkontakt mit sich bringen. Auch eine Übertragung durch Flöhe und Parasiten ist jederzeit möglich.

Erreger leben über den Tod hinaus

Beschäftige im Bestattungsgewerbe sollten sich darüber bewusst sein, dass die Gefährlichkeit von Mikroorganismen nicht etwa mit dem Tod des Erkrankten endet. Auf und in den Körpern Verstorbener können sich Viren und Bakterien lange Zeit halten und vom Bestatter versehentlich eingeatmet werden oder durch Hautkontakt übertragen werden. Während das HI-Virus (AIDS) nur wenige Stunden im Körper eines Toten überlebt, bleiben Tuberkulose-Bakterien über mehrere Jahre hinweg gefährlich, Milzbranderreger sogar über mehrere Jahrzehnte. Hepatitis-B-Viren, die verhältnismäßig häufig auftreten, sind noch bis zu 80 Tage nach dem Todeseintritt ansteckend. Gleichzeitig bilden sich durch Verwesungsprozesse neue Mikroorganismen wie Fäulnisbakterien, Leichengifte oder Schimmelpilze.

Allgemeine Hygienemaßnahmen

Wichtig ist es, bei der Versorgung Verstorbener immer die Infektionswege Haut, Mund und Nase zu schützen. Zu den allgemeinen Hygiene-Maßnahmen gehören neben Hautschutz- und Hygieneplan außerdem immer eine flüssigkeits- und chemikalienbeständige persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Handschuhen, Schürzen, Overalls, Stiefeln und  Atemschutz- bzw. medizinischen Masken. Die sorgfältige Reinigung von Arbeitsmitteln und Räumen ist ebenfalls oberste Pflicht. Dabei sollten nur laut DGHM-Liste geeignete Desinfektionsmittel zum Einsatz kommen. Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten müssen auch bei Fahrten mit dem Bestattungswagen ausreichend vorhanden sein. Bei der Arbeit sollten die Beschäftigten nicht essen, trinken oder rauchen. Auch Schmuckstücke und Uhren sollten abgelegt werden. Vor Pausen sind die Hände zu reinigen. Befinden sich Personen in direktem Kontakt zu Verstorbenen, sind entsprechende Schutzimpfungen empfehlenswert, für bestimmte Personenkreise laut Anhang IV der Biostoffverordnung sogar vorgeschrieben.

Strikte Trennung

Bei der Arbeitsorganisation empfiehlt es sich, bei den baulichen Voraussetzungen das Schwarz-Weiß-Prinzip einzuhalten, das heißt belastete und unbelastete Bereiche werden strikt getrennt. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten muss für Unbefugte unmöglich gemacht werden. Des Weiteren ist unbedingt auf eine ausreichende Belüftung zu achten sowie eine maximale Temperatur von 15°C, bei Kühlräumen von maximal 5°C, zu gewährleisten. Je weniger Gegenstände in den Arbeitsräumen gelagert werden, desto einfacher ist es, die vorgeschriebenen Hygiene-Standards einzuhalten. Leicht zu reinigende Oberflächen, Böden und Wände ermöglichen einen unkomplizierten Hygieneschutz. Waschbecken-Armaturen sollten berührungslos betätigt werden können. Die Arbeitskleidung sollte von der Privatkleidung separiert und regelmäßig gereinigt beziehungsweise gewechselt werden.

Arbeitgeber in der Pflicht

Arbeitgeber sind laut Biostoffverordnung verpflichtet, die Gefährdung ihrer Mitarbeiter durch biologische Arbeitsstoffe regelmäßig und umfassend zu bewerten. Diese Beurteilung muss ebenso wie die festgelegten Schutzmaßnahmen und die abzustellenden Mängel in einer Betriebsanweisung zusammengefasst und die Angestellten entsprechend unterwiesen werden. Für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung sollten detaillierte Informationen eingeholt werden. Dazu zählen neben Todesursache und dem seit dem Todeszeitpunkt verstrichenen Zeitraum vor allem alle potentiell vorhandenen Krankheiten oder Krankheiten verursachenden Mikroorganismen. Desweiteren entscheiden Art und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit (z.B. Grundversorgung), die mögliche Exposition und Belastung von Beschäftigten sowie mögliche Infektionswege über das Gefahrenpotenzial. Die Beschäftigten sollten außerdem bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse psychologisch unterstützt werden.

Schutz auch auf dem Friedhof

Nicht nur Bestatter sind durch den direkten Kontakt mit Verstorbenen großen Risiken ausgesetzt. Auch das Friedhofspersonal sollte stets Wert auf einen adäquaten Arbeitsschutz legen. Bei der Exhumierung oder Umbettung von Verstorbenen haben Friedhofsmitarbeiter beispielsweise mit Leichen von recht kurzer Liegedauer zu tun. Durch die Bewegung des Körpers können leicht luftgetragene Mikroorganismen in die Lunge des Beschäftigten gelangen. Wiederbelegungen bringen Friedhofsmitarbeiter dagegen in der Regel nur in den Kontakt mit Knochen- und Sargresten. Aufgrund der langen Liegedauer von 20 bis 25 Jahren werden solche Tätigkeiten der Schutzstufe 1 zugeordnet. Dennoch sollte der Körperkontakt vermieden werden. Hier eigenen sich Handschuhe, die auch starken mechanischen Belastungen standhalten.

Im Gegensatz zum Tagesgeschäft wäre es während der Bestattungszeremonie natürlich undenkbar und äußerst pietätlos, wenn Bestatter, Sargträger und weitere Beteiligte eine Schutzkleidung anlegen würden. „Hier gewährleistet ein Vollholzsarg immer noch den besten Schutz“, rät Bert Hassel, Inhaber der Alki Sargfabrik Lothar Hassel GmbH. „Pappsärge sind in dieser Hinsicht noch nicht erprobt. Daher halte ich diese in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für nicht geeignet.“

 

Biologische Arbeitsstoffe

Als biologische Arbeitsstoffe bezeichnet man Mikroorganismen wie Bakterien, Viren oder Schimmelpilze, die beim Menschen beispielsweise Infektionen, sensibilisierende (z.B. Allergie auslösende) oder toxische (giftige) Wirkungen hervorrufen können. Eine abschließende Definition des Begriffs findet sich in der Biostoffverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – BioStoffV).

 

Dieser Artikel basiert auf Informationen aus der Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 5026 der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF), Stand Februar 2009.

 



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