Die stetig wachsende Nachfrage nach virtuellen Gedenkmöglichkeiten – beispielsweise in Gestalt von Trauerforen und Kondolenzseiten im Internet – wird bis dato von Bestattern als sich anbietende Erweiterung ihrer Angebotspalette praktisch nicht genutzt. Ursächlich dafür mögen auch rechtliche Risiken sein, die der Bestatter mit diesem neuen Betätigungsfeld verbindet. Bei Beachtung einiger Vorsichtsmaßnahmen sind diese Risiken aber beherrschbar.
Sorgfalts- und Kontrollpflichten
Ein gesundes Misstrauen und eine damit einhergehende Vorsicht gegenüber Online-Aktivitäten ist zunächst einmal durchaus angezeigt. Besonders wenn der Bestatter entsprechende Dienstleistungen wie Trauerforen oder Kondolenzseiten den Hinterbliebenen im Rahmen seiner eigenen Internetpräsenz also auf der Basis seiner eigenen Homepage anbietet. Ein derartiger Service wäre also Bestandteil der vertraglichen Beziehung mit den Hinterbliebenen als den Auftraggebern des Bestatters. Aus dieser Vertragsbeziehung resultieren für den Bestatter neben den primären Leistungspflichten auch Sorgfalts- und Kontrollpflichten.
Angebote vertraglich absichern
Zunächst einmal hat es der Bestatter in der Hand, durch eine vernünftige und klare Vertragsgestaltung eine Erweiterung seiner Angebotspalette um virtuelle Gedenkmöglichkeiten grundsätzlich abzusichern. Entweder sind diese Leistungen als weitere Komponenten in den Bestattervertrag aufzunehmen oder aber es ist ein separater Vertrag diesbezüglich mit den Hinterbliebenen zu schließen.
In diesem Vertrag sind die vom Bestatter angebotenen virtuellen Gedenkmöglichkeiten von ihrem Leistungsumfang her möglichst genau zu bezeichnen. Was genau wird angeboten? Wie können die Hinterbliebenen aber eben auch die in erster Linie angesprochenen interessierten Dritten auf diese Internetseite zugreifen? Sollte es eine Begrenzung der Einträge nach Menge und Umfang geben? Wie lange soll die Seite im Netz bleiben? Kommt der Bestatter seinen dergestalt exakt beschriebenen Leistungspflichten durch Bereitstellung entsprechender Seiten im Rahmen seiner Internetpräsenz vollumfänglich nach, sind juristische Probleme insoweit nicht zu erwarten.
Nutzung kontrollieren
Diese können sich allerdings aus dem unkalkulierbaren Verhalten, der das virtuelle Trauerangebot nützenden Dritten ergeben. Hier besteht gerade wegen der Anonymität der Nutzer die Gefahr, dass ehrverletzende Kommentare über den Verstorbenen aber auch andere deplatzierte Meinungsäußerungen eingetragen werden. Für den Bestatter als Anbieter derartiger Internetseiten entstehen insoweit Kontrollpflichten. Der Bestatter hat dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende negative und deplatzierte Kommentare schnellstmöglich von den Seiten gelöscht werden.
Dazu sollte in dem mit den Hinterbliebenen zu schließenden Vertrag ein entsprechender Passus aufgenommen werden, in dem eine gewisse Kontrolldichte seitens des Bestatters – beispielsweise einmal täglich – garantiert aber auch als ausreichend vereinbart wird. Der Bestatter sollte sich an dieser Stelle im Übrigen von den Hinterbliebenen auch die Entscheidungsbefugnis darüber vertraglich einräumen lassen, welcher Eintrag als negativ empfunden und mithin zu löschen ist. Dies erscheint dringend erforderlich, da der Bestatter auf negative oder anderweitig missbräuchliche Eintragungen sofort reagieren muss, ohne sich erst langwierig und möglicherweise kontrovers mit den Hinterbliebenen abstimmen zu müssen.
Haftungsausschluss
Des Weiteren sollte vorsichtshalber auch auf der Internetseite für die Nutzer der Hinweis des Bestatters vorhanden sein, dass dieser sich vorbehält, von ihm als ehrverletzend oder anderweitig missbräuchlich empfundene Eintragungen unverzüglich zu löschen. Sodann ist der Haftungsausschluss im Übrigen noch einzubauen, sinnvollerweise im Zusammenhang mit den vertraglich festgeschriebenen Kontrollrechten.
Es könnte dann auch noch an strafrechtlich relevante Tatbestände gedacht werden, die aus dem StGB noch herauszusuchen sind. Dies unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe. Dies ist aber noch zu prüfen. Die oben dargestellten Vorsichtsmaßnahmen sind für den Bestatter ohne großen Aufwand umsetzbar. Einer Ausweitung seiner Angebotspalette auf die oben dargestellten Varianten virtueller Gedenkmöglichkeiten steht dann nichts mehr im Wege.